Bürgerverein Goldscheuer

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Satzung

V E R E I N S S A T Z U N G
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vom 12. September 2006, in der Fassung der Änderungssatzung vom 02. 2008


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung


1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Goldscheuer – Leben in Goldscheuer, Kittersburg, Marlen“.
   Er hat seinen Sitz in Kehl-Goldscheuer.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein wurde am 12. September 2006 gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
   Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit


1. Gegenstand des Vereins ist es, das bürgerschaftliche Leben in Goldscheuer, Marlen und Kittersburg
   als eigenständiges Sozial- und Kulturerlebnis zu gestalten. Dazu gehört insbesondere die Förderung
   bürgerschaftlicher Aktivitäten mit dem Kultur, Bildung, Jugend-, Erwachsenen- und Altenhilfe

   Schwerpunkte sind u.a.:
    

  • Dorf- / Heimatbewusstsein, Geschichte, Kultur, Kunst, Bildung, Jugend-, Erwachsenen- und Altenhilfe

     in Form von Nachforschungen, Publikationen, Ausstellungen, Vorträgen und Diskussionen zu fördern;

  • Dorfgewohnheiten und Mundart zu pflegen;

  • Betreuung und Übernahme von Trägerschaften für

        - Räumlichkeiten des bürgerschaftlichen Lebens
        - Dorffeste zu besonderen Anlässen;

  • Förderung und Verbesserung des Dorfbildes und der Landschaftspflege.

        
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in
   der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
   erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, für die Arbeitsleistung von Vereinsmitgliedern und anderen
   für den Verein tätigen Personen einen Aufwandsersatz festzusetzen, der umgehend nach der Leistung,
   spätestens bis zum 31.10. des Jahres, auszuzahlen ist. Der Aufwandsersatz darf nicht außer Verhältnis
   zur erbrachten Leistung stehen.

§ 3
Bildung von Arbeitskreisen


Der Verein kann aufgabenspezifische Arbeitskreise bilden. Derzeit besteht ein Kulturforum und der Lenkungsausschuss für die 725-Jahr-Feier in 2008.

§ 4
Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
       a. Natürliche Personen über achtzehn (18) Jahre,
       b. juristische Personen, Firmen,
       c. Vereine, vertreten durch den jeweiligen Vereinsvorstand,
       d. Verbände und Vereinigungen,
       e. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
        
3. Jugendliche Mitglieder können ohne Altersbeschränkung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
   dem Verein beitreten. Mit Vollendung des achtzehnten (18) Lebensjahres werden sie zu
   ordentlichen Mitgliedern.
4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein oder seine Ziele erworben haben,
   können durch Beschluß des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die
   Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten (Geburtsdatum, Beruf, Familienstand,
   Adresse) für Zwecke des Vereins.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
   Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung innerhalb von
   vier (4) Wochen zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
   der erschienenen Mitglieder endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet:
       a. durch Tod,
       b. durch Austritt,
       c. durch Ausschluß.
        
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem/der 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Hierbei ist
   eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Geschäftsjahres einzuhalten.
4. Der Ausschluß erfolgt
       a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
       b. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
       c. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
        
5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Gesamtvorstand mit
   einfacher Stimmenmehrheit. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
    von mindestens zwei (2) Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen
    eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
6. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
   Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses
   eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
   Rechtfertigung zu geben.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
   Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Dem Verein
   überlassene Unterlagen für das Vereinsarchiv bleiben Eigentum des Vereins, sofern bei der Übergabe
   der Unterlagen nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
   Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag


1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Ein Jahresbeitrag wird nur für ordentliche, nicht aber für jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
   erhoben. Über eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
3. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Für Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine Spendenbescheinigung erteilt.

§ 7
Organe des Vereins



   Die Organe des Vereins sind:
       1. Die Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
       2. Der Gesamtvorstand
       3. Der geschäftsführende Vorstand

§ 8
Die Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Es obliegt dem
   Gesamtvorstand, nach einem Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern dies für
   notwendig gehalten wird. Findet nach Ablauf eines Geschäftsjahres nicht innerhalb von sechs Monaten
   eine Mitgliederversammlung statt, wird ein Geschäftsbericht erstellt, der auf Anfrage von Mitgliedern
   eingesehen werden kann.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
   mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Ortschaft
   Goldscheuer einzuladen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
       a. der Gesamtvorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht
           auf außergewöhnliche Verhältnisse für erforderlich hält;
       b. die Einberufung von mindestens 30 Vereinsmitgliedern unter Angabe des Zweckes und der Gründe
            schriftlich verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
            und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
        
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig durch die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht
   auf ihre Anzahl.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
   schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge,
   über die der Gesamtvorstand entscheidet.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung


   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl von zwei (2) Kassenprüfern auf die Dauer von drei (3) Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht,
   die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überwachen. Über die Prüfung der
   gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der
   Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. Die Entlastung des Schatzmeisters hat getrennt zu erfolgen.
4. Erlaß einer Ehrenordnung.
5. Die Beschlußfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
   unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit in einer Beitragsordnung.

§ 10
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung


1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
   stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter
   aus dem Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
   Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der erschienenen
   Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem oder
   mehreren Erschienenen beantragt wird, sonst durch Handzeichen. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich.
   Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang erforderlich.

§ 11
Gesamtvorstand


1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
       a. dem/der Vorsitzenden
       b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
       c. dem/der Schatzmeister/in
       d. dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
       e. dem/der Schriftführer/in
       f. dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
       g. dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
       h. sowie aus vier, maximal jedoch zehn Beisitzern. Den Beisitzern sind konkrete Aufgaben zuzuordnen.
        
2. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt.
   Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
       a. Leitung des Vereins unter Beachtung der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
       b. Jahreswirtschaftsplan
       c. Grundsätze der Vermögensverwaltung
       d. Eingehen von Verpflichtungen über einen Betrag von 5.000,-- Euro
       e. Bildung von Ausschüssen
       f. Erlaß einer Geschäftsordnung für vereinsinterne Abwicklungen
       g. Verleihung von Ehrungen
       h. Information der Mitglieder über das Vereinsgeschehen
        
4. Der Vorstand fasst in den Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
   Mitglieder. Beschlußfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der
   Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Sitzungen des Vorstands sind nichtöffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von
    mindestens drei Tagen schriftlich einberufen.

§ 12
Geschäftsführender Vorstand


1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
       a. der/die Vorsitzende
       b. der/die stellvertretende Vorsitzende
       c. der/die Schatzmeister/in
       d. der/die Schriftführer/in
        
2. Vertreter der Arbeitskreise, Beisitzer oder Sachverständige werden bei Bedarf eingeladen.
3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
   des Vereinsvermögens nach den Vorgaben des Gesamtvorstands und die Ausführung
   der Vereins- und Gesamtvorstandsbeschlüsse. Er legt im Rahmen des Satzungsauftrags
   die Vereinsveranstaltungen fest.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten dem Gesamtvorstand
    in jeder Sitzung Rechenschaft abzulegen. Er hat ferner der Mitgliederversammlung einen
    schriftlichen Arbeitsbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen.
5. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlußfähigkeit ist
    nur dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13
Vorstand im Sinne des § 26 BGB


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 14
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften


1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen
   und von dem/der Leiter/in der Sitzung und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von Versammlungsleiter/in
   und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15
Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder.

§ 16
Vermögen


1. Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
   des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
   unverhältnismäßig hohen Kostenersatz begünstigt werden.

§ 17
Haftung


Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.

§ 18
Vereinsauflösung


1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer eigens dafür einberufenen
   Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
   für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren Sie vertreten gemeinsam.
3. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
   des Vereins an die Stadt Kehl, Ortschaft Goldscheuer. Das verbleibende Vermögen ist nachweislich
   ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Ortschaft Goldscheuer zu verwenden.

§ 19
Sonstiges


Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12. September 2006 am 12. September 2006 in Kraft. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen des Vereinsregistergerichts durch Satzungsänderung zu beheben. Die vorgenommenen Änderungen sind in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


    

Kehl, den 12. September 2006


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